ABSCHNITT 83
1–4, Frauen und Kinder haben an ihren Ehemann und Vater Anspruch auf ihren Unterhalt; 5–6, Witwen und Waisen haben an die Kirche Anspruch auf ihren Unterhalt.
1 Wahrlich, so spricht der Herr, zusätzlich zu den Gesetzen der Kirche in bezug auf Frauen und Kinder, diejenigen, die der Kirche angehören und die aihren Ehemann oder Vater verloren haben:
2 Frauen haben an ihren Mann aAnspruch auf ihren Unterhalt, bis ihr Mann weggenommen wird; und wenn sie nicht als Übertreterinnen befunden werden, sollen sie Gemeinschaft in der Kirche haben.
3 Und wenn sie nicht treu sind, sollen sie keine Gemeinschaft in der Kirche haben; doch dürfen sie gemäß den Gesetzen des Landes auf ihrem Erbteil verbleiben.
4 Alle aKinder haben an ihre Eltern Anspruch auf ihren Unterhalt, bis sie mündig sind.
5 Und danach haben sie Anspruch an die Kirche oder, mit anderen Worten, an das aVorratshaus des Herrn, wenn ihre Eltern nichts haben, um ihnen ein Erbteil zu geben.
6 Und das Vorratshaus soll durch die Weihungen aus der Kirche erhalten bleiben; und aWitwen und Waisen sollen versorgt werden, ebenso die bArmen. Amen.
