Weitere häufige Fragen

11. Mai 2018


Die Anlage zum Schreiben der Ersten Präsidentschaft mit dem Betreff „Betreuung der Mitglieder durch gestärkte Kollegien des Melchisedekischen Priestertums und Frauenhilfsvereinigungen“ vom 2. April 2018 enthielt eine Reihe von Fragen und Antworten als Hilfe bei der Umsetzung der Änderungen, die bei der Frühjahrs-Generalkonferenz 2018 bekanntgegeben wurden.

Hier erhalten Sie Antworten auf weitere Fragen.

Kollegien und Frauenhilfsvereinigungen

1. Wird dadurch, dass der Schwerpunkt auf dem Ältestenkollegium und der Frauenhilfsvereinigung liegt, die Rolle des Bischofs und des Gemeinderats gestärkt?

Ja. Der Bischof ist der präsidierende Hohe Priester und „gibt den übrigen Führungsbeamten in der Gemeinde Führung und Rat“ (Handbuch 1, 2.1.1). Er prüft und genehmigt die Betreuungsaufträge. Unter der Leitung des Bischofs kommt der Gemeinderat weiter seiner grundlegenden Aufgabe nach, „dem Einzelnen zu helfen, dass er ein Zeugnis entwickelt, die errettenden heiligen Handlungen empfängt, Bündnisse hält und ein eifriger Jünger Jesu Christi wird“ (Handbuch 2, 4.4). Das gestärkte Ältestenkollegium und die gestärkte Frauenhilfsvereinigung, die durch den Kollegiumspräsidenten und die FHV-Leiterin im Gemeinderat vertreten sind, werden bewirken, dass dieser mehr erreicht.

2. Welchem Kollegium gehören die Mitglieder einer Tempelpräsidentschaft, einer Missionspräsidentschaft oder der Präsidentschaft einer Missionarsschule an?

Diese Brüder sind Mitglieder des Ältestenkollegiums ihrer Gemeinde.

3. Gehören in einem Pfahl Hohe Priester, die in einer Zweigpräsidentschaft tätig sind, dem Hohepriesterkollegium an?

Nein. Hohe Priester, die in einer Zweigpräsidentschaft in einem Pfahl tätig sind, sind keine Mitglieder des Hohepriesterkollegiums. Dem Hohepriesterkollegium gehört nur jemand an, der aufgrund seiner Berufung in der Pfahlpräsidentschaft, einer Bischofschaft, im Hoherat oder als im Dienst befindlicher Patriarch Hoher Priester sein muss.

4. Gehören Älteste, die in einer Bischofschaft tätig sind (zum Beispiel in einem JAE-Pfahl), dem Hohepriesterkollegium an?

Nein. Älteste, die in einer Bischofschaft tätig sind, sind keine Mitglieder des Hohepriesterkollegiums.

5. Soll die Ältestenkollegiumspräsidentschaft zusätzlich zu den vierteljährlich stattfindenden Gesprächen zur Auswertung der Betreuung jedes Kollegiumsmitglied einmal im Jahr besuchen oder ein Interview mit ihm führen (siehe Handbuch 2 , 7.3.2)?

Ja. Im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben soll die Ältestenkollegiumspräsidentschaft mindestens einmal im Jahr mit jedem Mitglied des Kollegiums ein Interview zu allen Priestertumspflichten führen, in dem auch zur Sprache kommt, wie es dem Priestertumsträger, seiner Frau und seinen Kindern geht. Diese Interviews können über das ganze Jahr verteilt stattfinden. Es wird bitte nicht mit einem Auswertungsgespräch verknüpft, bei dem auch der Betreuungspartner des Betreffenden anwesend ist.

6. Wer kann die Ältestenkollegiumspräsidentschaft und die FHV-Leitung darin unterstützen, das Erlösungswerk auszuführen?

Die Ältestenkollegiumspräsidentschaft und die FHV-Leitung können die Mitglieder in einer Weise organisieren, dass sie so mithelfen können, wie es gebraucht wird. So können sie beispielsweise Mitglieder berufen, die bei Aufgaben wie dem Dienst am Nächsten, der Tempelarbeit und Familienforschung, der Evangeliumsverkündigung und der Wohlfahrt die Führung übernehmen und mithelfen.

7. Kann es in einer Gemeinde mehrere Ältestenkollegien und Frauenhilfsvereinigungen geben?

Ja. Im Geiste von Lehre und Bündnisse 107:89 können die Führungsbeamten mehrere Ältestenkollegien einrichten, wenn es in einer Gemeinde eine ungewöhnlich hohe Anzahl von aktiven Trägern des Melchisedekischen Priestertums gibt. In einem solchen Fall soll es in jedem Kollegium eine gute Balance geben, was Alter, Erfahrung, Priestertumsamt und zahlenmäßige Größe betrifft. Für die Frauenhilfsvereinigung gelten ähnliche Grundsätze.

Betreuung

8. Wie betrifft die Betreuung die Mitglieder des Hohepriesterkollegiums?

Unter der Leitung des Bischofs, der ja der präsidierende Hohe Priester in der Gemeinde ist, bekommen die Mitglieder des Hohepriesterkollegiums und ihre Familien von ihrem Ältestenkollegium und ihrer Frauenhilfsvereinigung betreuende Brüder und Schwestern zugewiesen.

Da die Pfahlpräsidentschaft und die Bischofschaft für alle Mitglieder im Pfahl oder in der Gemeinde verantwortlich sind, werden diese Brüder im Allgemeinen nicht als betreuende Brüder für bestimmte Personen oder Familien eingeteilt. Hohe Räte und im Dienst befindliche Patriarchen können abhängig von den örtlichen Gegebenheiten eingeteilt werden, wenn der Pfahlpräsident es so festlegt. Wenn sie eingeteilt werden, geschieht dies durch ihren Ältestenkollegiumspräsidenten auf Weisung des Bischofs der jeweiligen Gemeinde.

Neben anderen wichtigen Aufgaben wie präsidierender Hoher Priester und allgemeiner Richter in Israel hat der Bischof zusammen mit seinen Ratgebern insbesondere die Aufgabe, sich der Jugendlichen anzunehmen. In Lehre und Bündnisse 107:15 heißt es: „Die Bischofschaft ist die Präsidentschaft [des Aaronischen] Priestertums und hat die Schlüssel oder Vollmacht desselben inne.“ In Handbuch 1, 2.2., steht: „Die Mitglieder der Bischofschaft wachen über die Jungen Männer und die Jungen Damen in der Gemeinde und umsorgen sie.“

Gleichermaßen ist der Pfahlpräsident als der präsidierende Hohe Priester im Pfahl das „geistige Oberhaupt im Pfahl“ (Handbuch 1, 1.1) und „präsidiert über das Erlösungswerk“ (Handbuch 1, 1.1.2).

9. Können der Ältestenkollegiumspräsident oder die FHV-Leiterin zusätzliche Ratgeber als Hilfe bei der Betreuung berufen?

Nein. Der Präsident hat zwei Ratgeber, die Leiterin zwei Ratgeberinnen. Wenn die Führungsbeamten zu dem Schluss kommen, dass zusätzliche Hilfe gebraucht wird, können sie sich mit dem Bischof über die Berufung von für die Betreuung zuständigen Sekretären und Sekretärinnen beraten. Diese können beispielsweise damit beauftragt werden, die Auswertungsgespräche anzusetzen und einmal im Quartal einen Bericht über die Gespräche zusammenzustellen.

10. Worin besteht die Aufgabe der Betreuungskoordinatoren und -beauftragten?

Diese Berufungen wurden abgeschafft. Wer zu einem dieser Ämter berufen wurde, wird bitte entlassen.

11. Wer führt die Auswertungsgespräche?

Alle Mitglieder der Ältestenkollegiumspräsidentschaft und der FHV-Leitung führen Auswertungsgespräche. Auch in einer großen Gemeinde werden die Führungsbeamten bemerken, dass die Gespräche gut zu bewältigen sind, wenn jedes Mitglied der Präsidentschaft oder Leitung jede Woche einige davon führt. Ein Auswertungsgespräch muss nicht lang dauern, damit es seinen Zweck erfüllt.

12. Zu welchem Zeitpunkt im Laufe eines Quartals führen die Führungsbeamten die Auswertungsgespräche?

Die Auswertungsgespräche können und sollten das ganze Quartal über stattfinden und werden bitte nicht für die letzte Woche oder den letzten Monat des Quartals vorgesehen. Wenn die Führungsbeamten die Gespräche regelmäßig führen, werden sie die Erfahrung machen, dass sie die geistigen und zeitlichen Ziele der Betreuung erreichen können.

Die Jugendlichen beteiligen sich an der Betreuung

13. Können Junge Männer und Junge Damen als Betreuungspartner von Erwachsenen eingeteilt werden?

Ja. Die Richtlinien im kürzlich herausgegebenen Dokument „Preventing and Responding to Abuse“ (Missbrauch und Misshandlung vorbeugen oder darauf reagieren) gestatten Betreuungspaare, in denen ein Jugendlicher mit einem Erwachsenen zusammenarbeitet. Die Betreuung wird nicht als Aktivität oder Unterricht betrachtet, von denen in diesen Richtlinien die Rede ist.

Die Führungsbeamten lassen bitte inspiriertes Urteilsvermögen walten, wenn sie Jugendliche als Betreuungspartner einteilen. Erwachsene Betreuungspartner müssen Situationen vermeiden, die missverstanden werden könnten. Sie müssen vor allem Vorsicht walten lassen, wenn es um Situationen geht, in denen sie mit den Jugendlichen allein und unbeobachtet sind. Die Betreuungstätigkeit soll für die Jugendlichen eine sichere und lohnende Erfahrung sein. Darüber hinaus wird bei der Einteilung bitte auch umsichtig vorgegangen, damit die Jugendlichen nicht mit schwierigen Wohn- oder Familiensituationen konfrontiert werden.

14. Sollen alle Rosen- und Lorbeermädchen für die Betreuung eingeteilt werden?

Rosen- und Lorbeermädchen können ermuntert werden, sich an der Betreuung zu beteiligen. Die Eltern und die Führungsbeamten besprechen sich mit jeder Jungen Dame und wenn sie in der Lage und auch bereit dazu ist, mitzuwirken, kann sie einen Betreuungsauftrag erhalten. Junge Damen werden als Partnerinnen von FHV-Schwestern eingeteilt.

15. Wer teilt den Jugendlichen die Betreuungsaufträge mit?

Mit Genehmigung des Bischofs kann ein Mitglied der FHV-Leitung den Rosen- und Lorbeermädchen ihre Betreuungsaufträge übermitteln. Ebenso kann ein Mitglied der Ältestenkollegiumspräsidentschaft mit Genehmigung des Bischofs den Lehrern und Priestern ihre Betreuungsaufträge übermitteln.