-
Niemand soll zu irgendeinem Amt in dieser Kirche ordiniert werden, ohne die Abstimmung in jener Kirche, LuB 20:65.
-
Laßt einen jeden in seinem eigenen Amt stehen, LuB 84:109.
-
Es gibt Präsidenten oder präsidierende Beamte, die aus denen bestimmt werden, die zu den Ämtern in diesen zwei Priestertümern ordiniert sind, LuB 107:21.
-
Die Pflichten derjenigen, die über die Ämter der Priestertumskollegien präsidieren, werden beschrieben, LuB 107:85–98.
-
Laßt einen jeden seine Pflicht lernen und das Amt ausüben lernen, zu dem er bestimmt worden ist, LuB 107:99–100.
-
Ich gebe euch die Beamten bekannt, die zu meinem Priestertum gehören, LuB 124:123.